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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Arealcontrol GmbH (Arealcontrol oder Auftragnehmer) vertreibt Lösungen zur Sicherung von privaten und gewerblichen Objekten (Alarmsysteme, GPS-Tracking und Ortungssysteme, Navigationssysteme) sowie damit in Verbindung stehende einmalige oder dauernde Dienstleistungen an Endkunden (Kunde oder Auftraggeber). Nachfolgende Regelungen definieren die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Arealcontrol GmbH diese Leistungen erbringt, sofern in Einzelverträgen nichts hiervon abweichendes schriftlich vereinbart ist.
A. Kommunikationsleistungen bei ACG-Simkarte
1. Allgemeines
Arealcontrol ermöglicht Kunden (bei Kauf, Miete oder Buchung der entsprechenden Produkte/Dienstleistungen), gemäß den folgenden Regelungen über Festnetze und/oder Mobiltelefonnetze Telekommunikations- sowie ggf. weitere Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
Für die Nutzung dieser Dienstleistungen sind ein Festnetzanschluss oder eine in das D-Netz eingebuchte spezielle Arealcontrol Simkarte in Verbindung mit einem zur Nutzung im D-Netz geeigneten mobilen Endgerät nach dem GSM- oder UMTS-Standard und ggf. Zubehör erforderlich.
Die Übertragungsrate hängt im Einzelfall von dem genutzten Endgerät und den konkreten Nutzungsmodalitäten (z.B. Entfernung zur Antenne, Fortbewegungsgeschwindigkeit, Belegung der Funkzelle), sowie den Rahmenbedingungen des Providers ab.
Für die Nutzung von Kommunikationsleistungen fallen ggf. weitere Gebühren an.
2. Kundeninformationen
Arealcontrol ermöglicht Kunden, u.a. telefonisch oder per Internet Informationen ihres Vertragsverhältnisses zu erhalten und bestimmte Änderungen im Rahmen des bestehenden Vertrags vorzunehmen.
In jedem Fall muss sich der Anrufer oder Internet-Nutzer durch die Angabe bzw. Eingabe eines vom Kunden festgelegten Kunden-kennworts legitimieren. Das Kundenkennwort darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Für Schäden aus Nichtbeachtung dieser Bedingung haftet der Kunde.
3. Nutzung Arealcontrol GmbH Simkarte
(I) Für die Nutzung der Arealcontrol Kommunikationsleistungen und – sofern dies technisch von Arealcontrol vorgesehen ist – einzelner Dienste erhält der Kunde eine spezielle Simkarte, die von Arealcontrol in das Alarmsystem eingesetzt und verschlossen wurde. Diese Simkarte ist nicht für die Nutzung in gewöhnlichen Mobilfunktelefonen geeignet. Ausbau und Missbrauch führt zu Gewährleistungsverlust und evtl. Schadensersatzansprüchen. Die Arealcontrol Simkarte wird bei Missbrauch gesperrt und kann nur von der Arealcontrol gebührenpflichtig wieder entsperrt werden. Die Nutzung der Arealcontrol Simkarte zur Weiterleitung von Verbindungen, insbesondere die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen, ist unzulässig, sofern die vom Anrufenden ursprünglich gewählte Zielrufnummer nicht die Nummer des Kunden ist.
(II) Der Kunde kann Dienstleitungen im Empfangs- und Sendebe-reich der von Arealcontrol oder von Arealcontrol in Anspruch genommener Infrastrukturbetreiber in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Funkstationen in Anspruch nehmen.
(III) Telekommunikationsverbindungen werden von Arealcontrol oder von durch Arealcontrol in Anspruch genommener Infrastrukturbetreiber im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten mit einer mittleren Durchlasswahr-scheinlichkeit von 97 % hergestellt.
Zeitweilige Störungen der Dienstleistungen können sich aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen sowie wegen technischer Ände-rungen an den Anlagen von Arealcontrol oder von Arealcontrol in Anspruch genommener Infrastrukturbetreiber wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der Netze erforderlich sind, ergeben. Arealcontrol wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken. Die Übertragungsqualität kann durch atmosphärische und topographische Gegebenheiten sowie Hindernisse (z.B. Gebäude) gestört sein.
Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für Störungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die Arealcontrol oder die von Arealcontrol in Anspruch genommenen Infrastrukturbetreiber zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzen.
(IV) Der Kunde ist berechtigt, im Ausland Dienstleistungen ausländischer Mobilfunknetzbetreiber zu nutzen, soweit Arealcontrol oder von Arealcontrol in Anspruch genommene Infrastrukturbetreiber mit den jeweiligen Betreibern entsprechende Verträge geschlossen haben (International Roaming). Der Umfang, ggf. auch Art und Umfang der Dienste der International-Roaming-Leistungen bestimmt sich nach dem Angebot des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers.
(V) Wird eine Dienstleistung von Arealcontrol nur für einen befristeten Zeitraum angeboten, nur in Verbindung mit einem bestimmten Tarif und/oder nur gegen ein zusätzliches Entgelt erbracht, wird dies in der Preisliste ausgewiesen.
(VI) In dem Umfang, in dem der Kunde sein Einverständnis mit einem Eintrag in Telefonverzeichnisse sowie einer Auskunftsertei-lung erklärt, gibt Arealcontrol seine Daten zu diesem Zwecke an die Deutsche Telekom AG oder andere Telekommunikations-betreiber weiter; §12 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt unberührt.
(VII) Arealcontrol ermöglicht auch den technischen Zugang zu Diensten anderer Anbieter, soweit ein Vertrag zwischen Arealcontrol oder von Arealcontrol in Anspruch genommener Infrastrukturbetreiber und dem entsprechenden Anbieter besteht. Bei Nutzung dieser Dienste entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter. Name, Anschrift und Dienstangebot der jeweiligen Anbieter benennt Arealcontrol auf Anfrage. Der Kunde willigt ein, dass Arealcontrol auf Anfrage und zu Verwaltungszwecken persönliche Daten an Anbieter weiterreichen darf, deren Dienste der Kunde genutzt hat.
(VIII) Die Verbindungsübersichten, die der Kunde auf Wunsch monatlich erhält, listet entgeltpflichtige Verbindungen mit Angabe von Datum, Beginn, Dauer und/oder übertragenem Datenvolumen, Zielrufnummer und Höhe des einzelnen Entgeltes auf.
Die Verbindungsübersicht enthält zusätzlich den Zielort, eine Darstellung der Verbindungsgruppen sowie ggf. das übertragene Datenvolumen getrennt nach ein- und ausgehendem Datenverkehr.
B. Zusätzliche/Abweichende Kommunikationsleistungen
1. Abweichungen zu A
Abweichend von Abschnitt A.3 werden keine Verbindungen zu deutschen D-Netz-Nummern mit weniger als sieben Ziffern sowie zum Satelliten-Seefunkdienst (00871 bis –4) hergestellt. Nicht anwählbar sind außerdem Rufnummern, bei denen vom Leistungserbringer, einem anderen Netzbetreiber oder sonstigen Dritten ein zusätzliches Entgelt berechnet wird. Dies gilt entsprechend für eingehende Verbindungen, bei denen der Inhaber der Zielrufnummer entgeltpflichtig ist.
Ausnahmen ergeben sich jeweils aus der Preisliste. Arealcontrol behält sich vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden einzelne Zielrufnummern, Zielrufnummergruppen oder Länder-kennzahlen zu sperren. Auf Anfrage erteilt Arealcontrol dem Kunden Auskunft über gesperrte Nummern bzw. Kennzahlen.
2.Anrufumleitungen
Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber des Anschlusses mit der Anrufumleitung auf seinen Anschluss einverstanden ist.
3. Short Message Service (SMS)
(I) Mit der Serafin Zentraleinheit können bei Nutzung des D-Netzes Textmitteilungen von bis zu 160 Zeichen im GSM-ShortMessageService-Standard (SMS) empfangen und versendet werden. Der Kunde kann mit SMS
a) Kurzmitteilungen versenden und als Systembefehle empfan-gen,
b) Kurzmitteilungen in andere Mobilfunknetze (in ausländische Mobilfunknetze nur, wenn der Roaming-Partner von Arealcontrol oder von durch Arealcontrol in Anspruch genommener Infrastrukturbetreiber den Kurzmitteilungsdienst unterstützen) versenden,
c) Kurzmitteilungen als Fax an deutsche oder europäische Faxnummern (außer 0900-/0190-/01805-Nummern) versenden,
d) Kurzmitteilungen an deutsche Festnetznummern (ausgenommene Sonderrufnummern) versenden, die dem Empfänger vorgelesen werden.
(II) Die Zustellung von Kurzmitteilungen wird während 48 Stunden wiederholt versucht, wenn der empfangende Anschluss nicht erreichbar oder keine Speicherkapazität vorhanden ist. Danach wird die Kurzmitteilung – auch bei erfolglosem Zustellungsversuch – gelöscht.
(III) Die Abrechnung entgeltpflichtiger Kurzmitteilungen kann in Sonderfällen verzögert erfolgen.
4. Multimedia Message Service (MMS)
Mit einem geeigneten Endgerät kann der Kunde Nachrichten mit einem Datenvolumen bis zu 100 KB nach dem GMS-MultimediaMessageService-Standard bestehend aus Text, Bilder und/oder Tönen (MMS) empfangen und versenden.
MMS können auch an E-Mail-Adressen versendet werden; je nach empfangendem E-Mail-System können aufgrund inkompatibler Formate Löschungen oder Beschädigungen der übermittelten Inhalte auftreten. Ist der empfangende Anschluss oder E-Mail-Server nicht erreichbar oder keine Speicherkapazitäten vorhanden, wird die Zustellung während 48 Stunden wiederholt versucht; danach wird die MMS gelöscht.
C. System Serafin
1. Allgemeines
Für den Leistungs- und Nutzungsumfang der Endgeräte ist das jeweils gültige Handbuch, das mit jedem System ausgeliefert wird maßgebend. Technische Änderungen und Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.
Für die sach- und fachgerechte Nutzung ist der Kunde verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Bedienung der Anlage. Unsachgemäßes Anschließen von elektrischen Geräten kann zu Sach- und Personenschäden führen. Montage, Wartung und Reparatur sollte stets durch einen Fachbetrieb erfolgen.
2. Nachrichtenübermittlungen
Ereignisse, die durch die Sensoren des Systems Serafin festgestellt und an die Zentraleinheit gemeldet werden, können je nach individueller Einstellung unter anderen auch per SMS an eine hinterlegte Telefonnummer mit dem individuell hinterlegten Text gemeldet, oder – sofern vorhanden, gebucht und konfiguriert – über das Festnetz per SIA-Protokoll übertragen werden.
Für die Zustellung der SMS an den gewünschten Empfänger gelten die Einschränkungen für Telekommunikations- und Mobilfunknetze gemäß Abschnitt A. Für die Übertragung Nach-richten im SIA-Protokoll über das Festnetz gelten die Bedingungen der Abschnitte A und X. Eine Haftung für Schäden aufgrund nicht zugestellter SMS-Nachrichten oder fehlübermittelter Nachrichten im SIA-Protokoll wird deshalb ausgeschlossen.
3. Heim Automation
Das System Serafin kann mit einer Heim-Automations-Interface-Karte ausgerüstet sein. Die Heim Automation kann an der Zentraleinheit selbst, mit den dazugehörigen Fernbedienungen oder per SMS-Nachricht (Befehlstext) bedient werden.
Je nach Einstellung in der Zentraleinheit erhält der den Befehl sendende Teilnehmer eine Bestätigungs-SMS. Diese Bestätigung quittiert, dass der Befehl empfangen wurde und an das adressierte elektrische Gerät weitergeleitet wurde. Sie bedeutet nicht zwangsläufig, dass die beabsichtigte Aktion ausgeführt wurde, da dies von der Funktionsfähigkeit des angeschlossenen, nicht zum Serafin System gehörenden Gerätes abhängt.
Die Haftung für Sach- und Personenschäden, die aufgrund der Nutzung der Heim Automation entstehen, ist ausgeschlossen.
4. Sicherheitssysteme
Aufgrund der vielfältigen, zufälligen sowie von der Arealcontrol GmbH nicht beeinflussbaren Umstände in Schadensfällen, ist eine Haftung von der Arealcontrol GmbH für etwaige Schäden aus-geschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet regelmäßige Funktionstests durchzuführen und gegebenenfalls unverzüglich den Installateur bzw. den MeisterService der Arealcontrol GmbH zu informieren.
5.Datenschutz, Fernzugriff
a) Die spezielle Simkarte beinhaltet zwei Rufnummern, wovon eine für den Sprach- und SMS-Verkehr und eine für den Datenverkehr vorgesehen ist. Das System Serafin ist von Arealcontrol GmbH bzw. MeisterService so eingestellt, das kein Datenzugriff ohne vorherige Eingabe und Mitteilung einer PIN-Nr durch den Kunden erfolgen kann.
6. Software und Konfiguration
Software-Updates und Systemkonfiguration bzw. -einstellungen können per Fernzugriff durch Anwahl der Rufnummer für Datenverkehr erfolgen, jedoch erst nach Bekanntgabe einer entsprechenden PIN-Nr durch den Kunden. Alle der Arealcontrol GmbH bekannt gewordenen Daten werden streng vertraulich behandelt und nicht anderweitig verwendet als für die Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen.
D. GPS-Tracking und -Dienstleistungen
1. Allgemeines
Die von Arealcontrol GmbH verkauften bzw. lizenzierten GPS-Tracking Produkte ermöglichen dem Kunden mobile Objekte und Personen mittels elektronischer Geräte, Kommunikations- und Internetdienstleistungen zu überwachen, zu verfolgen und diese Daten zu speichern sowie weiterzuverarbeiten; bspw. Fahr-tenbuch, Lenk-, Fahr- und Ruhezeiten usw. Die Pflicht zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten sowie der gesetzmäßigen Anwendung obliegt ausschließlich dem Kunden.
2. Hardware, Geräte
Hardware bzw. Geräte, die als „GPS-Tracker“ bezeichnet werden sind elektronische Produkte deren Leistung und Präzision von öffentlich genutzten Informationen und Kommunikationswegen abhängig sind. Hierzu zählen insbesondere das „Navigational Satellite Timing and Ranging - Global Positioning System“ (NAVSTAR-GPS) des US-Verteidigungsministeriums sowie Mobilfunknetze im GSM Standard Global System for Mobile Communications. In diesen GPS und GSM Netzen kann es zu technischen Störungen und Abweichungen kommen, die nicht von Arealcontrol GmbH oder deren Produkten rühren, sondern z.B. auf atmosphärischen Störungen oder durch künstliche Verstellung der US-amerikanischen Behörden in Kriegs- und/oder Krisenfällen basieren. Diesbezügliche Mängel oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Genauigkeit von Messungen liegt in 95% aller Fälle bei ca. 15m.
3. Software
Beim Kauf von Software wird nicht das Eigentumsrecht an der Software übertragen, sondern lediglich ein dauerhaftes Nutzungsrecht gewährt. Software wird in maschinenlesbarer Form geliefert und darf nicht mit Debugging Programmen in den Quellcode rückübersetzt werden. Kopien dürfen nur zu Sicherungszwecken unter Verwendung entsprechender Schutzrechtsvermerke erstellt werden.
4. Abnahme
Auftragsgemäß gelieferte und in Betrieb genommene Produkte werden vom Kunden unverzüglich getestet. Der Kunde wird für Produkte, die im Wesentlichen vertragsgerecht funktionieren, unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären. Im Falle der Verweigerung muss innerhalb von 10 Werktagen nach Auslieferung und Inbetriebnahme sowie Freischaltung ein detaillierter Fehlerbericht zugestellt werden. Sofern innerhalb dieses Zeitraumes weder eine Abnahmeerklärung noch ein Fehlerbericht eingeht, gilt die Gesamtleistung und –Lieferung als abgenommen. Technisch übliche Abweichungen sowie unwesentliche Funktionsstörungen darf die Abnahme nicht verweigert werden.
5. Internetseite, Website, Zugriff, Datenbanken
(I) Arealcontrol GmbH stellt auf geeigneten Internet Servern Datenbanken zur Speicherung der Positions- und Telemetrie-Daten zur Verfügung. Die Server (Computer) sind mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von über 99,7% verfügbar. Die maximale Speicherzeit für Daten auf diesen Servern sind 24 Monate ab dem Zeitpunkt der ersten Speicherung.
(II) Der Zugriff auf diese Daten ist durch geeignete Login- und Passwortverfahren geschützt. Der Kunde ist verpflichtet diese Logins und Passwörter sicher zu verwahren.
(III) Ein Zahlungsverzug für monatliche Nutzungsentgelte von mehr als 21 Tagen wird als Kündigung der Internetdienstleistungen im Rahmen des GPS-Tracking gewertet und nach weiteren 7 Tagen der Zugang gelöscht.
E. Verkaufs-, Serviceleistungen
1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Bedingungen dieser AGB im Gesamten. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn die Arealcontrol GmbH diesen ausdrücklich zustimmt.
2. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Arealcontrol GmbH.
3. Akkus
Akkus sind nur für eine begrenzte Anzahl von Ladevorgängen beschaffen. Die Anzahl der im Einzelfall bis zum Verbrauch des Akkus möglichen Ladevorgänge ist u.a. abhängig vom Gerätetyp sowie der Handhabung der Ladevorgänge durch den Kunden (z.B. möglicher „Memory-Effekt“). Die Lebensdauer eines Akkus kann daher von der Haltbarkeit des Gesamtsystems im übrigen erheb-lich abweichen.
4. Gewährleistung
(I) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften.
(II) Sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden ein Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den ge-setzlichen Vorschriften.
(III) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Ware sind auf den in I.4 bestimmten Umfang beschränkt.
(IV) Garantiebedingungen
Sofern und soweit die Arealcontrol GmbH für eine Ware eine Garantie übernimmt, stehen dem Kunden die Mängelgewährleistungsrechte im Sinne dieses Abschnitts 4 zu. Bei Gewährung einer Garantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche entsprechend. Dies gilt auch für den Beginn der Verjährung.F. Allgemeine Installationsbedingungen
1. Leistungserbringung
Arealcontrol GmbH kann Serviceleistungen durch Dritte ausführen lassen.
2. Gewährleistungen
(I) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften
(II) Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme.
(III) Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Serviceleistung sind auf den in I.4 bestimmten Umfang beschränkt.
3.Pfandrecht
Der Kunde bestellt für Arealcontrol GmbH an den im Zusammenhang mit der Serviceleistung übergebenen Gegenständen ein Pfandrecht zur Sicherung aller Forderungen aus diesem Vertrag. Der Verkauf des Pfandes wird dem Kunden nach Fälligkeit der Forderung angedroht und ist zwei Wochen nach der Androhung zulässig. Sofern die Verkaufsandrohung nicht zugestellt werden kann, reicht die Absendung an die letzte bekannte Anschrift des Kunden, wenn auch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt keine Anschrift ergibt.
G. Bedingung für den Verleih von Waren
1. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde wird den geliehenen Gegenstand mit der notwendigen Sorgfalt behandeln und gegen unbefugten Zugriff sichern. Er wird keine Änderungen am Leihgegenstand vornehmen, insbesondere wird er Kennungen des Herstellers nicht beschädigen oder entfernen. Verwendungen auf den Leihgegenstand wird der Kunde nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Arealcontrol GmbH machen.
2. Kaution
Arealcontrol GmbH kann von dem Kunden eine im Verhältnis zum Wert des Leihgegenstandes angemessene Kaution verlangen. Arealcontrol GmbH kann alle Forderungen aus diesem Vertrag gegen die Kaution aufrechnen.
3. Rückgabe
(I) Der Kunde ist verpflichtet, den Leihgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am Ausgabeort zurückzugeben. Wurde kein Rückgabezeitpunkt vereinbart und ist den Umständen keine eindeutige Mindestleihdauer zu entnehmen, so hat er den Leihgegenstand jederzeit auf Anforderung zurückzugeben.
(II) Kommt der Kunde mit der Rückgabe in Verzug, so hat er den Arealcontrol GmbH entstehenden Schaden zu ersetzen. Als Mindest-Schadensersatz zahlt der Kunde, sofern er nicht das Vorliegen eines geringeren Schadens nachweist, je angefangene Kalenderwoche 30,--€. Darüber hinaus kann Arealcontrol GmbH das Leihgerät sperren.
H. Dienstleistungen
1. Allgemeine Dienstausführung
Die Arealcontrol GmbH erbringt Sicherheitsdienstleistungen, oder lässt diese durch Dritte erbringen.
2. Weisungsrecht
Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - allein bei der Arealcontrol GmbH. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter der Arealcontrol GmbH in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen.
Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber die Arealcontrol GmbH von dadurch entstehenden Nachteilen frei.
3. Dienst-/Alarmanweisung
(I) Die Arealcontrol GmbH wird - abgestimmt auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers - eine schriftliche Dienst-/Alarmanweisung ausarbeiten, in der die näheren Bestimmungen über Rundgänge, Kontrollen und sonstige Dienstvorrichtungen, die vorgenommen werden müssen, festgelegt werden. Die Dienst-/Alarmanweisung ist vom Auftraggeber durch Unterschrift zu genehmigen und wird Vertragsbestandteil.
(II) Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(III) Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.
4.Einhaltung von Sicherungsvorschriften
Die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Arealcontrol GmbH unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer schriftlich auf besondere Gefahrenquellen an dem Objekt hinzuweisen. Änderungen der Örtlichkeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Schlüssel- und Notfallvorschriften
(I) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(II) Der Auftraggeber gibt der Arealcontrol GmbH Namen und Anschriften sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts - auch nachts - telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen der Arealcontrol GmbH umgehend mitgeteilt werden. Diese werden in die bestehende Dienst-/Alarmanweisung aufgenommen.
6. Ausführung durch andere Unternehmen
Die Arealcontrol GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer - gemäß § 34a GewO zugelassener - Unternehmen zu bedienen.
I. Gemeinsame Bedingungen
1.Höhere Gewalt
(I) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Arealcontrol GmbH den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(II) Im Falle der Unterbrechung ist die Arealcontrol GmbH verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Aufwen-dungen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
2. Verzug
(I) Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen der Arealcontrol GmbH nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
(II) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann die Arealcontrol GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Arealcontrol GmbH kann - sofern sie den Schaden nicht im Einzelnen nachweist - als Schaden für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag in Höhe von 40 % des Stundenverrechnungssatzes beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht, nachzuweisen, dass der Arealcontrol GmbH durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
3. Rechtsnachfolge
(I) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein.
(II) Durch Rechtsveränderungen im Bereich der Arealcontrol GmbH wird der Vertrag nicht berührt.
4. Haftung und Haftungsbegrenzung
(I) Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet Arealcontrol GmbH dem Kunden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Arealcontrol GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter – weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens, bis zu einer Höhe von maximal € 50.000,00 bei Serviceleistungen und maximal € 5.000,00 in anderen Fällen.
(II) Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden sowie Schäden aus produktionsbezogenen Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Arealcontrol GmbH in keinem Zusammenhang stehen, wie z. B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Son-nenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Eine Haftung erlischt ganz, sobald der Kunde Eingriffe in die Anlage oder Teilen der Anlage (auch Sensoren oder Fernbedienungen) vornimmt, oder Fremdgeräte mit der Anlage verbindet oder diese durch Fremdgeräte oder -komponenten beeinträchtigt.
(III) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(IV) Die Arealcontrol GmbH haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.
(V) Der Auftraggeber stellt sicher, dass in seiner Abwesenheit die Anlage ordnungsgemäß einsatzbereit ist und ein entsprechender Scharf-Zustand hergestellt ist. Die Arealcontrol GmbH haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Abwesenheit des Auftraggebers entstehen (z.B.: Abschaltung der Anlage aufgrund von Stromausfall nach Entladung der Batterie).
(VI) Der Auftraggeber sichert der Arealcontrol GmbH zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet der Auftragnehmer bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.
(VII) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von der Arealcontrol GmbH abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.
5. Mängelanzeige und Anzeige von Schadensersatzansprüchen
(I) Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kenntniserlangung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel in der Verwaltung des Auftragnehmers bekannt ist.
(II) Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen, ist eine Geltend-machung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
(III) Unbeschadet der Regelung unter Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber der Arealcontrol GmbH anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftragge-ber erkannt hat oder erkennen musste, dass die Arealcontrol GmbH als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Frist drei Monate nach entsprechender Kenntnis.
(IV) Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Ver-schulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
6. Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen
Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die Arealcontrol GmbH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
7. Zahlung des Entgelts
(I) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist - soweit nichts anderes vereinbart wurde - monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis oder pauschal abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
(II) Ist mit dem Auftraggeber das Lastschriftverfahren vereinbart, wird die Arealcontrol GmbH die vereinbarten Beträge vom Konto des Auftraggebers abbuchen. Die Zahlung gilt erst nach Eingang des Abbuchungsbetrages auf dem Konto der Arealcontrol GmbH als erbracht. Kann der Betrag nicht vom Konto des Auftraggebers abgebucht werden, so ist die Arealcontrol GmbH berechtigt eine Gebühr in Höhe von € 25,00 zusätzlich zu dem ausstehenden Abbuchungsbetrag zu berechnen.
(III) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist er nur zur Zurückbehaltung unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn auf Seiten der Arealcontrol GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässig-keit vorliegt.(IV) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres kann ein Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.
8. Speicherung personenbezogener Daten
Arealcontrol GmbH speichert die auf dem Auftragsformular enthaltenen personenbezogenen Kundendaten.
9. Preisänderung
(I) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.
(II) Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber der Arealcontrol GmbH auszuüben.
(III) Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren. Zusätzliche laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standardfestverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters. Diese Kosten sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Änderungen an der Übertra-gungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
(IV) Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftraggebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.
10. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(I) Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.
(II) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Kunde kein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein halbes Jahr.
(III) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(IV) Vertragsänderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung in einem Zusatzvertrag, dem die Geschäftsleitung zustimmen muss.
11. Vertragswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(I) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
(II) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Stuttgart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(III) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist die Arealcontrol GmbH auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die nicht zu einer Schlechterstellung des Kunden führen dürfen, werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die Arealcontrol GmbH ihn bei der Bekanntgabe der geänderten Geschäftsbedingungen besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Arealcontrol GmbH absenden.
AREALCONTROL GmbH, Stuttgart, Januar 2008
